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Klatsch und Tratsch » » Thema: Online Kauf bei Piecha - Rückgabe ACHTUNG Eigenanteil auf jeden Fall zahlen |
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... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Forenuntertertianer
Beiträge: 189
User seit 25.11.2012
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 09.04.2014 um 22:31 Uhr  
| Das Schreiben muss kein Eindruck machen, da die Fa 100% weiß, dass sie im Unrecht ist. Die probieren es halt.
Und ob sich im Juni was ändert, mag ich bezweifeln. Im Moment sind alle Onlinefirmen gleich gestellt. Die Kleinen und die Großen. Ab Juni werden die Großen damit Werbung machen, dass sie im Falle eines Widerrufes trotzdem die Rücksendekosten übernehmen. Die Kleinen, die es sich nicht leisten wollen, werden verdrängt. Am***on und Co lassen grüßen.
Michael
3:1, das ist ja mal was
--
SLK 350, R171, Facelift, Bj 7/2008, 7G, obsidianschwarz, Comand APS NTG 2.5, HK-System Logic7, Lenkrad unten abgeflacht (Andy), V-Max inkl. Chiptuning | Antworten
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenunterprimaner
Beiträge: 469
User seit 17.04.2011
| Geschrieben am 09.04.2014 um 23:10 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Sven_Kamm am 10.04.2014 um 13:19 Uhr ]
...sorry, aber das Zitat habe ich wie schon das Original entfernt (Begründung 2 Seiten vorher). Viele Grüße. Sven Kamm
@Moni: Stimmt, die haben Widerrufsbelehrung von den AGBs getrennt, und Cleverness sieht anders aus. Ein Gericht - aber so weit kommt es nicht - wird selbstgebasteltes Recht kaum gelten lassen.
@pberry: Da hat Guido in mehrfacher Hinsicht schon die richtige Ansicht: Bei sowas nicht direkt losklimpern (habe ich auch vor 20 Jahren bei Stress mit meinem Vermieter gemacht, ist aber der falsche und vor allem unkluge Weg), sondern lieber mal Emotionen abkühlen lassen und ne Nacht schlafen. Der Satz hätte von mir kommen können Auszug): "kurze Schreiben mit klaren Fristangaben und die konkrete Androhung des nächsten Schrittes (hier: Mahnbescheid) mehr Eindruck." Das wird jeder Anwalt bestätigen, Ausführlichkeit ist situationsabhängig immer noch möglich.
By the way, in ner ähnlichen Sache bei ähnlichen Beträgen bin ich auch hartnäckig geblieben, denn nur so ist was zu ändern. Anfangs wurden noch grosse Töne gespuckt, keine zwei Wochen später war auf meinem Konto die Erstattung.
Bleib konsequent! Gruss - Helmut
--
Für kleine hässliche Autos ist das Leben zu kurz.
Sechs Toyotas (daher SLKoyota) mit über 1 Mio. problemlosen km - E-Klasse (210) meines verstobenen Vaters - und jetzt parallel R172 SLK 200 (05 / 2011) | Antworten
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Beitrag von:
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| Geschrieben am 10.04.2014 um 01:36 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von Bestia negra am 10.04.2014 um 01:37 Uhr ]
SLK172 schrieb:
MyFirstSLK schrieb:
Die Wiedereinlagerungsgebühr scheint mir rechtlich OK zu sein (ob moralisch sei dahingestellt).
N'Abend,
ich wüsste gerne von Hubert oder Ralph durch welches Gesetz eine (beliebige) Wiedereinlagerungsgebühr in irgendwelchen AGB über das m.E. eindeutige Widerrufsrecht gestellt wird.
Gruß
Guido
Servus Guido
Habe ja nicht gesagt das es rechtens ist (siehe mein Text), sondern hier wieder mal ein rechtsfreier Raum geschaffen wird, welcher geklärt werden müsste. Gang und Gebe ist die Wiedereinlagerungsgebühr zum Beispiel beim Handel von Werkzeugmaschinen zwischen Händler und Gewerbetreibender. Da gilt aber auch das HGB. Ich, als Selbständiger, z.B. müsste mich an das HGB halten. Selbiges gilt bei mir auch beim Verkauf des SLK. Als selbständiger Bauingenieur müsste ich dem Käufer eine min. 1-jährige Gewährleistung geben, obwohl ich keinen Autohandel habe oder mich mit Autos auskenne.
Ich wollte mit meinem Beitrag eigentlich nur aufzeigen das man nicht zu unbedarft mit dem Widerrufsrecht umgehen sollte. Klar wird der normale Bürger von der Gesetzgebung als "Dumm" hingestellt und ihm viele Hilfen beim Kauf mitgegeben. Da der "dumme" Bürger immer mehr diese Hilfestellungen ausnutzt und bei Problemen mit dem Anwalt droht, versuchen sich die Händler natürlich auch zu wehren. Die Gesetzgebung passt sich dem wiederum an...siehe Wegfall der Versandkostenrückerstattung.
Übrigens finde ich es ok, wenn du bei einem Fehlkauf auf die Rückerstattung der Versandkosten verzichtest. So funktioniert auch das ganze System. Sehen die Händler dann wohl ähnlich.
--
Grüße Ralph
"Auch Autos haben Gefühle"
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenfürst
Beiträge: 4101
User seit 02.08.2011
| Geschrieben am 10.04.2014 um 02:14 Uhr  
| Hi,
wenn ich schon unerlaubterweise eMails aus einem Geschäftsverkehr in Foren veröffentlichen würde, die ich von Dritten erhalten habe (was ich persönlich nicht mache), würde ich dies dem Absender sicher nicht in einer solchen Auseinandersetzung auch noch unter die Nase reiben und diesem damit ggf. Futter für seinen RA geben...
Dieser Schuss könnte m.E. durchaus nach hinten los gehen - zumal, wenn die Sache tatsächlich vor Gericht geht und der Richter dann die Wiedereinlagerungsgebühr bei Widerruf/Rücktritt des Käufers als zulässig beurteilen könnte.
Bei der Masse der in AGBs von Web-Händlern inzwischen enthaltenen gleichlautenden Klauseln in AGB von Internethändlern (http://tinyurl.com/qgvqcpk - mal durchblättern) würde mich es nicht mehr überraschen, wenn diese Gebühr inzwischen nicht einmal mehr als unerwartete Klausel gelten würde.
Auch, wenn ich selbst diese Gebühr bis dato noch nicht kannte, scheint sich diese doch still und leise im Webhandel auf breiter Fläche eingebürgert zu haben.
Ich will nicht sagen, dass ich diese Praxis befürworte, aber ich kann Verständnis dafür aufbringen, dass manche Händler dazu greifen "müssen", um am Ende des Monats nicht eine rote Zahl in der Abrechnung stehen zu haben.
Bei den Finnen von Piecha bin ich allerdings der Ansicht, dass, wenn deren Material in der AB vermerkt gewesen wäre - zumal sich dieses von den früher von Piecha vertriebenen Finnen stark unterscheidet - das Problem wohl gar nicht aufgetreten wäre.
Ich kannte bis vor kurzem auch nur die ALU-Finnen von Piecha und wäre selbst nicht darauf gekommen, dass diese inzwischen durch solche aus Kunststoff ersetzt wurden, zumal die beiden Versionen auf dem Artikelbild äusserlich nicht unterscheidbar sind.
Diesen Umstand hätte ich Piecha eher als Begründung der Rücksendung mitgeteilt und um Verständnis für die daher erfolgte Rücksendung gebeten.
Damit hätte ich Piecha einen nachvollziehbaren Grund genannt und Piecha könnte darüber hinaus die Ursache des Problems durch eine, um die Materialangabe ergänzte Beschreibung des Artikels für die Zukunft eliminieren.
--
Beste Grüsse
Hubert
via est vita
Seit 06.08.2011 Besitzer eines SLK 200K R171, in andraditgrün-metallic und orientbeiger Leder-Innenausstattung, Bj: 03/2004. | Antworten
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Schreiberlevel: Forenkönig
Beiträge: 7631
User seit 28.04.2003
| Geschrieben am 10.04.2014 um 13:29 Uhr  
| Hallo zusammen,
bitte postet keine Zitate aus persönlichen Mails oder keine persönliche Mails komplett, da das rechtlich problematisch ist - es sei denn, die Zustimmung des Verfassers liegt vor.
Rechtlich ist die Sache innerhalb der Widerrufsfrist ganz einfach, WENN das Teil nicht auf Bestellung extra für den Kunde angefertigt wurde - z.B. wenn man einen Stempel mit eigenem Logo machen lässt - oder wenn man im MBSLK-Shop etwas nach eigenen Wünschen besticken wird.
Denn dieses Produkt ist an einen anderen Kunden nicht verkaufbar.
Ansonsten gelten die zwei Wochen, in denen man ohne Angabe von Gründen den Kaufvertrag widerrufen kann.
Dann ist - wie schon erwähnt wurde - nach DERZEITIGEM Recht der Kunde (finanziell) so zu stellen, als ob er die Ware im Laden angeschaut oder anprobiert hätte - und nicht gekauft hat, warum auch immer.
Diese Regelungen wurden hauptsächlich zum Schutz des stationären Handels gemacht - der ja Kosten für die Warenpräsentation hat, die sich der Online-Händler spart.
In dem Fall muss man sich das so vorstellen, als wenn man in einen Laden geht, eine Jeans anprobiert und dann nicht nehmen will.
Man stelle sich vor, der Händler würde beim Verlassen des Ladens eine Gebühr von 14 EUR dafür erheben...
Viele Grüße
--
Sven Kamm
MBSLK.de - The SLK Community
Bitte haltet euch in euren Beiträgen an unsere Netikette.
http://tinyurl.com/besjyoz
Ein freundlicher Umgangston, aussagekräftige Themennamen und eine präzise Darstellung des Problems sind ein guter Anfang. | Antworten
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| Geschrieben am 10.04.2014 um 15:00 Uhr  
|
Sven_Kamm schrieb:
...Diese Regelungen wurden hauptsächlich zum Schutz des stationären Handels gemacht - der ja Kosten für die Warenpräsentation hat, die sich der Online-Händler spart.
In dem Fall muss man sich das so vorstellen, als wenn man in einen Laden geht, eine Jeans anprobiert und dann nicht nehmen will.
Man stelle sich vor, der Händler würde beim Verlassen des Ladens eine Gebühr von 14 EUR dafür erheben...
Viele Grüße
--
Sven Kamm
Hi Sven
Soweit so gut. Wenn jeder fair wäre, könnte das System auch funktionieren. Daher finde ich Guidos vorgehen genau richtig. Wenn ich mal was Falsches oder nicht Passendes gekauft habe, schicke ich es zurück ohne auf die Versandkostenrückerstattung zu bestehen.
Man stelle sich vor der Kunde probiert etwas im Laden an, ihm gefällt es nicht und an der Kasse verlangt er die Übernahme der Kosten für die Hin- und Rückfahrt. Sehr weit hergeholt aber im Endeffekt das Selbe wie die Versandkostenerstattung, welche ja nun gekippt wurde.
--
Grüße Ralph
"Auch Autos haben Gefühle"
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| Geschrieben am 10.04.2014 um 15:10 Uhr  
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MyFirstSLK schrieb:
Dieser Schuss könnte m.E. durchaus nach hinten los gehen - zumal, wenn die Sache tatsächlich vor Gericht geht und der Richter dann die Wiedereinlagerungsgebühr bei Widerruf/Rücktritt des Käufers als zulässig beurteilen könnte.
Bei der Masse der in AGBs von Web-Händlern inzwischen enthaltenen gleichlautenden Klauseln in AGB von Internethändlern (http://tinyurl.com/qgvqcpk - mal durchblättern) würde mich es nicht mehr überraschen, wenn diese Gebühr inzwischen nicht einmal mehr als unerwartete Klausel gelten würde.
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Hallo Hubert,
diese ganzen Überlegungen sind m.E. komplett hinfällig. Es ist eindeutig durch das BGB geregelt, und daher ist es egal, ob tausend schwarze Schafe unter den Händlern probieren dies durchzusetzen.
Mein persönlicher Eindruck ist im übrigen nicht, dass sich das einbürgert. Die Klausel ist auch vor 10 Jahren schon im Handel unter Gewerbetreibenden enthalten gewesen. Einzelne Händler wie der hier angesprochene übernehmen diese offensichtlich unwissend oder auch wissend in ihre AGB, die für Privatleute gelten bis sie das erste Mal abgemahnt werden oder vor Gericht landen. Spätestens dann ist Schluss mit lustig.
Gruß
Guido
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| Geschrieben am 10.04.2014 um 15:14 Uhr  
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Bestia negra schrieb:
Übrigens finde ich es ok, wenn du bei einem Fehlkauf auf die Rückerstattung der Versandkosten verzichtest. So funktioniert auch das ganze System. Sehen die Händler dann wohl ähnlich.
Hallo Ralph,
ich sehe das einfach so, dass ich zwar ein "Recht" aber keine "Pflicht" auf eine Rückerstattung habe.
Gruß
Guido
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| Geschrieben am 10.04.2014 um 15:15 Uhr  
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SLK172 schrieb:
Die Klausel ist auch vor 10 Jahren schon im Handel unter Gewerbetreibenden enthalten gewesen.
Gruß
Guido
Was ich ja bereits schon vier Threads weiter oben schrieb.
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Grüße Ralph
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