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Klatsch und Tratsch » » Thema: Anzeige 2 mal bei Rot über die Ampel
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User existiert nicht mehr bei MBSLK.de
 Geschrieben am 25.07.2013 um 11:30 Uhr   
Schön, dass die Gerechtigkeit gesiegt hat.
Aber auch hier:
Recht haben und Recht bekommen ist Zweierlei.
Ein Ander, der keine RV hat oder /und das Geld, einen Advokaten zu beauftragen, wäre bestraft worden.

--
Gruß aus CCAA
Ralf,

Schönwetter:
SLK K 200, R170, Mod.2004 Obsidianschwarz-Nanolack,17Zoll Dezent mit 225 V/H
Sonst: BMW Limousine (LPG)
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 Geschrieben am 25.07.2013 um 11:32 Uhr   


Odin schrieb:
Ein Ander, der keine RV hat oder /und das Geld, einen Advokaten zu beauftragen, wäre bestraft worden.




Nö, wieso ?

Die Rechtslage war doch "glasklar"

ciao

Ludo


--
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 Geschrieben am 25.07.2013 um 16:40 Uhr   


Ludo schrieb:
Die Rechtslage war doch "glasklar"


Na ja, das vermag ich so nicht zu unterschreiben, aber die Entscheidung der Behörde ist auf jeden Fall "sachgerecht". Die Nichtbeachtung von Wechsellichtzeichen (§ 37 StVO) im öffentlichen Verkehrsraum wird ja deswegen so (relativ) hart geahndet, weil die Nichtbeachtung ein erhebliches Gefahrenpotential darstellt. In dem vom TE geschilderten Sachverhalt kann ich dieses Gefahrenpotential eben gerade nicht erkennen, so dass ein hartes Ahnden auch nicht angezeigt ist. Daher, sachgerecht, rechtlich aber nicht eindeutig, denn ob hier § 1 II VwV-StVO gilt, kann man so oder so sehen

Gruß
Ralf

--
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 Geschrieben am 25.07.2013 um 23:47 Uhr   


gma23kls schrieb:


Ludo schrieb:
Die Rechtslage war doch "glasklar"


Na ja, das vermag ich so nicht zu unterschreiben, aber die Entscheidung der Behörde ist auf jeden Fall "sachgerecht". Die Nichtbeachtung von Wechsellichtzeichen (§ 37 StVO) im öffentlichen Verkehrsraum wird ja deswegen so (relativ) hart geahndet, weil die Nichtbeachtung ein erhebliches Gefahrenpotential darstellt. In dem vom TE geschilderten Sachverhalt kann ich dieses Gefahrenpotential eben gerade nicht erkennen, so dass ein hartes Ahnden auch nicht angezeigt ist. Daher, sachgerecht, rechtlich aber nicht eindeutig, denn ob hier § 1 II VwV-StVO gilt, kann man so oder so sehen

Gruß
Ralf

--
SLK 32 AMG, BJ 2001





Hallo Ralf
aber genau das wurde festgestellt Es fand kein öffentlicher Verkehr statt.

Gruss Uwe

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 Geschrieben am 26.07.2013 um 11:19 Uhr   


margarit schrieb:
Hallo
Habe heute vom Amtsgericht die Einstellung des Verfahren bekommen.
Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.
Ich habe nach der STVO keine OWIG begannen.
MFG
Uwe



Dat gibbet auch nur in einer Karnevalshochburg... Bekommt der Polizist, der seinerzeit das Protokoll aufgenommen hat, nun noch ein Disziplinarverfahren ?
Im Ernst: freue mich für dich, Uwe !
Gruß Hans

--
Black is back and beautiful
seit 10/2012: SLK 200K (R 171 Facelift) obs.-schwarz, Sportpaket, Automatik, Leder
1998 - 2008: SLK 230K (R 170) Inden-geschönt, Väth-getuned

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 Geschrieben am 31.07.2013 um 11:52 Uhr   


margarit schrieb:
Hallo Ralf
aber genau das wurde festgestellt Es fand kein öffentlicher Verkehr statt.


Das weiß ich. Sonst wäre das Verfahren nicht eingestellt worden

"Nicht-öffentlicher Verkehr" auf einer öffentlichen Straße bedeutet, dass die öffentliche Straße für alle Verkehrsarten gesperrt sein muss. Und da Du (und wohl auch Andere?) dort lang gefahren bist, hätte die Behörde dies in Zweifel ziehen können. Haben sie nicht, und das ist sachgerecht, und besonders gut für Dich

Gruß
Ralf

--
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