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Klatsch und Tratsch » » Thema: Anzeige 2 mal bei Rot über die Ampel |
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Beitrag von:
User existiert nicht mehr bei MBSLK.de | Geschrieben am 25.07.2013 um 11:30 Uhr  
| Schön, dass die Gerechtigkeit gesiegt hat.
Aber auch hier:
Recht haben und Recht bekommen ist Zweierlei.
Ein Ander, der keine RV hat oder /und das Geld, einen Advokaten zu beauftragen, wäre bestraft worden.
--
Gruß aus CCAA
Ralf,
Schönwetter:
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Beitrag von:
(nicht mehr aktiv)
| Geschrieben am 25.07.2013 um 11:32 Uhr  
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Odin schrieb:
Ein Ander, der keine RV hat oder /und das Geld, einen Advokaten zu beauftragen, wäre bestraft worden.
Nö, wieso ?
Die Rechtslage war doch "glasklar"
ciao
Ludo
--
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
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Beiträge: 435
User seit 06.12.2007
| Geschrieben am 25.07.2013 um 16:40 Uhr  
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Ludo schrieb:
Die Rechtslage war doch "glasklar"
Na ja, das vermag ich so nicht zu unterschreiben, aber die Entscheidung der Behörde ist auf jeden Fall "sachgerecht". Die Nichtbeachtung von Wechsellichtzeichen (§ 37 StVO) im öffentlichen Verkehrsraum wird ja deswegen so (relativ) hart geahndet, weil die Nichtbeachtung ein erhebliches Gefahrenpotential darstellt. In dem vom TE geschilderten Sachverhalt kann ich dieses Gefahrenpotential eben gerade nicht erkennen, so dass ein hartes Ahnden auch nicht angezeigt ist. Daher, sachgerecht, rechtlich aber nicht eindeutig, denn ob hier § 1 II VwV-StVO gilt, kann man so oder so sehen
Gruß
Ralf
--
SLK 32 AMG, BJ 2001 | Antworten
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Beitrag von:
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Beiträge: 246
User seit 25.02.2007
| Geschrieben am 25.07.2013 um 23:47 Uhr  
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gma23kls schrieb:
Ludo schrieb:
Die Rechtslage war doch "glasklar"
Na ja, das vermag ich so nicht zu unterschreiben, aber die Entscheidung der Behörde ist auf jeden Fall "sachgerecht". Die Nichtbeachtung von Wechsellichtzeichen (§ 37 StVO) im öffentlichen Verkehrsraum wird ja deswegen so (relativ) hart geahndet, weil die Nichtbeachtung ein erhebliches Gefahrenpotential darstellt. In dem vom TE geschilderten Sachverhalt kann ich dieses Gefahrenpotential eben gerade nicht erkennen, so dass ein hartes Ahnden auch nicht angezeigt ist. Daher, sachgerecht, rechtlich aber nicht eindeutig, denn ob hier § 1 II VwV-StVO gilt, kann man so oder so sehen
Gruß
Ralf
--
SLK 32 AMG, BJ 2001
Hallo Ralf
aber genau das wurde festgestellt Es fand kein öffentlicher Verkehr statt.
Gruss Uwe | Antworten
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Beitrag von:
... ist OFFLINE
Schreiberlevel: Diplomforenuser
Beiträge: 1285
User seit 15.10.2012
| Geschrieben am 26.07.2013 um 11:19 Uhr  
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margarit schrieb:
Hallo
Habe heute vom Amtsgericht die Einstellung des Verfahren bekommen.
Die Staatsanwaltschaft hat der Einstellung zugestimmt.
Ich habe nach der STVO keine OWIG begannen.
MFG
Uwe
Dat gibbet auch nur in einer Karnevalshochburg... Bekommt der Polizist, der seinerzeit das Protokoll aufgenommen hat, nun noch ein Disziplinarverfahren ?
Im Ernst: freue mich für dich, Uwe !
Gruß Hans
--
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seit 10/2012: SLK 200K (R 171 Facelift) obs.-schwarz, Sportpaket, Automatik, Leder
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Beitrag von:
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Schreiberlevel: Forenunterprimaner
Beiträge: 435
User seit 06.12.2007
| Geschrieben am 31.07.2013 um 11:52 Uhr  
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margarit schrieb:
Hallo Ralf
aber genau das wurde festgestellt Es fand kein öffentlicher Verkehr statt.
Das weiß ich. Sonst wäre das Verfahren nicht eingestellt worden
"Nicht-öffentlicher Verkehr" auf einer öffentlichen Straße bedeutet, dass die öffentliche Straße für alle Verkehrsarten gesperrt sein muss. Und da Du (und wohl auch Andere?) dort lang gefahren bist, hätte die Behörde dies in Zweifel ziehen können. Haben sie nicht, und das ist sachgerecht, und besonders gut für Dich
Gruß
Ralf
--
SLK 32 AMG, BJ 2001 | Antworten
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