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Tipps und Technik Allgemein / Baureihenübergreifend » » Thema: Autokamera |
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| Geschrieben am 18.04.2016 um 19:31 Uhr  
| moin
wird wohl so sein, wie meine Vorschreiber es ausdrücken.
Die Kamera funktioniert, einzig meine Computer reagieren nicht.
Im Laptop meiner Frau kann ich die Aufnahmen nur mit dem Chip (unter Aufsicht natürlich...grins) auslesen
Naja, vom Preis her darf ich nix erwarten.
So ein Lesegerät kostet nicht die Welt, es wäre wohl gleich besser gewesen die paar Euro mehr auszugeben.
Laut Produktbeschreibung sollte es aber ohne Entnahme funzen, vielleicht bei modernen Anlagen (ich hab hier nur Wind. XP und Wind. 7, aber der Kram läuft)
....im Nachhinein...ja ich weiß
Gruß...vom Johann
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| Geschrieben am 20.04.2016 um 10:42 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von bigrick am 20.04.2016 um 10:57 Uhr ]
Mein Senf dazu:
Ich habe seit dem mir mal jemand auf der Landstraße mit 70 in die Seite gefahren ist (und auch nicht mehr nachvollzogen werden konnte wie es dazu gekommen ist) eine Dashcam/Actioncam im SLK fest installiert.
Das ist eine Qumox SJ4000 (gleich der SJCAM SJ4000 zu erwerben bei Amazon) die auch bei Nacht noch sehr brauchbare Aufnahmen macht.
Die Aufnahmen aus dem Auto werden nach X Stunden (wenn die 32gb voll sind) von vorn neu überschrieben. Selten schneide ich einzelne Szenen aus und hebe die auf meiner Festplatte auf (grobes Fehlverhalten im Straßenverkehr, beinahme Unfälle, aber auch besonders sehenswerte Fahrzeuge).
Im Internet veröffentliche davon nichts. Außer man ist auf einem Treffen oder einer Veranstaltung, auf dem man auch so Filmen und Fotos machen würde...
Das hier das BDSG greifen würde ist Bullshit. Damit wäre auch die Panoramafreiheit generell nicht mehr nutzbar, wie auch Mautanlagen, Verkehrsüberwachungskameras, Blitzer, etc...
Man beachte nur mal wie viele Internetkameras für jeden Zugänglich sind. Darüber regt sich niemand auf, obwohl es die schon weit länger gibt als die Dashcam Mode...
Das BDSG ist ein Auffanggesetz, welche nur greift wenn keine andere Regelungen existieren. §1 Absatz 3 - solange kein BGH sagt das dass BDSG das Urheberrecht überwiegt, mache ich so weiter.
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| Geschrieben am 20.04.2016 um 13:12 Uhr  
| moin
das halte ich jetzt ebenfalls so.
Ich kann meine billige Kamera zwar an den PC`s nicht auslesen, werd mir da mal so Auslesegerät zulegen (kost ja kaum was) und dann weiter sehen.
Aber sie läuft jetzt im SLK und für die paar Kilometer im Monat reicht`s..
Für den Dodge werd ich mir dann was vernünftiges kaufen...
vielen Dank für die bisherigen Ratschläge
es stimmt der Spruch....billiges kauf man immer zwei Mal
Gruß...vom Johann
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| Geschrieben am 22.04.2016 um 19:34 Uhr  
| moin
so, jetzt führte die Angelegenheit mit einem Speicherkartenleser für rund € 10.- zum Erfolg.
Die Kamera macht dem Preis entsprechend prima Aufnahmen, mit Ton, welcher dann so ab 120 km/h unhörbar wird.
Aufgabe erfüllt und dann doch lieber so ab € 50.-für ein Gerät ausgeben.
Gruß...vom Johann
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| Geschrieben am 24.04.2016 um 09:39 Uhr  
|
Das hier das BDSG greifen würde ist Bullshit. Damit wäre auch die Panoramafreiheit generell nicht mehr nutzbar, wie auch Mautanlagen, Verkehrsüberwachungskameras, Blitzer, etc...
Man beachte nur mal wie viele Internetkameras für jeden Zugänglich sind. Darüber regt sich niemand auf, obwohl es die schon weit länger gibt als die Dashcam Mode...
Das BDSG ist ein Auffanggesetz, welche nur greift wenn keine andere Regelungen existieren. §1 Absatz 3 - solange kein BGH sagt das dass BDSG das Urheberrecht überwiegt, mache ich so weiter.
VG
mit dem BDSG ist so eine "jein" Sache. Die erwähnten Überwachungskameras sind legal, weil die ja im hoheitlichen Auftrag aufgebaut sind und damit per Gesetz erlaubt.
Bei Privaten Anlagen ist das anders, z.B. kann ein Bewohner seinem Nachbarn verbieten, Kameras aufzubauen, die auch sein Grundstück mit überwachen.
Und dann das Recht am eigenen Bild usw....
Also kann theoretisch jeder einem anderen untersagen, das er gefilmt wird...wenn er es merkt. Das muss er aber ausdrücklich bekanntgeben.
Ganz verboten ist natürlich die Verbreitung von Filmmaterial in der Öffentlichkeit ohne Zustimmung des Betroffenen.
Wie gesagt, der Staat darf das, der Privatmann nicht. | Antworten
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| Geschrieben am 24.04.2016 um 15:01 Uhr  
| [ Beitrag wurde zuletzt editiert von bigrick am 24.04.2016 um 15:11 Uhr ]
RudiS schrieb:
z.B. kann ein Bewohner seinem Nachbarn verbieten, Kameras aufzubauen, die auch sein Grundstück mit überwachen.
Das ist richtig da hier das Urhebergesetz nicht greift.
RudiS schrieb:
Also kann theoretisch jeder einem anderen untersagen, das er gefilmt wird...wenn er es merkt. Das muss er aber ausdrücklich bekanntgeben.
Ganz verboten ist natürlich die Verbreitung von Filmmaterial in der Öffentlichkeit ohne Zustimmung des Betroffenen.
Und genau das ist falsch. Fragen Reporter neuerdings rum bevor diese in der Öffentlichkeit ein Bild machen und in der Regionen Zeitung veröffentlichen?
Das Kunst Urhebergesetz regelt ziemlich eindeutig was man darf und was nicht. Das Persönlichkeitsrecht besagt, das nicht beliebig Aufnahmen von jedem X Beliebigen gemacht werden dürfen (wird auch im Paragraph 22 KUG beschrieben). Im Kunst Urhebergesetz (§23) wird geregelt welche Ausnahmen es dazu gibt. U.a. Aufnahmen der Zeitgeschichte (bereits Aufnahmen eines Mieterfeste wurden als Werke der Zeitgeschichte gerichtlich anerkannt, ebenso sind Aufnahmen von "Personen des öffentlichen Interesses" geschützt, in der Öffentlichkeit. Ein Bild von einem Politiker im Restaurant mit seiner Familie zu veröffentlichen ist nicht vom KUG gedeckt und damit illegal).
Ebenso sind Aufnahmen von Versammlungen vom KUG geschützt. Auch Aufnahmen bei den Personen als "Beiwerk" dienen, also nicht explizit Fotografiert wurden. Rennt mir als einer in die Kamera während ich ein Bild von der Semperoper mache, kann mir das herzlich Wurscht sein. Wird gern als Panoramafreiheit beschrieben.
Aufnahmen die einen höheren Zwecke der Kunst dienen sind ebenfalls geschützt. Das ist ein Streitthema welches auch letztes Jahr von Fotografen(vereinigungen) und einer Privatperson vor Gericht durchgekaut wurde.
Ein Außnahmeparagraph gibt es aber auch in dem Beschrieben wird das "berechtigte Interessen" das KUG überwiegen können.
Das KUG (langform: "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie") ist übrigens von 1907 und gehört damit zu den Ältesten die wir hier in Deutschland haben und gehört noch dazu zu den wichtigsten für den Interessenbereich der Urheber von Foto und Videoaufnahmen und der Kunst (also auch z.B. Maler und ich meine nicht die Leute die Wände in weiß streichen).
VG
EDIT:
RudiS schrieb:
Die erwähnten Überwachungskameras sind legal, weil die ja im hoheitlichen Auftrag aufgebaut sind und damit per Gesetz erlaubt.
So tief stecke ich nicht drinn, aber das glaube ich nicht. Es existiert sicherlich eine Gesetz welches auf den Einsatz von Überwachungskameras regelt bzw. darauf bezogen werden kann. Sowas wird auch mit dem Datenschutzbeauftragten des Landes abgestimmt. Den entsprechenden Passus habe ich aber nicht zur Hand.
"Im hoheitlichen Auftrag" hat meiner Meinung nach gar nix zu sagen. Bei einer Verkehrskontrolle durch die exekutiven Beamten des Landes oder Bundes dürfen die Herren auch nicht machen was sie wollen. Im hoheitlichen Auftrag wird imerhin auch niemand erschossen, auch wenn das manchmal der beste Weg wäre. Zumindest nicht im Inland.
Ich bin kein Pragraphenreiter oder Korintenkacker, aber ich bin der Meinung die Rechte die wir als Bürger haben sind es Wert erhalten zu bleiben. Verantwortungsvoller Umgang vorausgesetzt. Wenn ich jemanden vor der Linse habe der auf mich zugeht und mir sagt er will das nicht, befolge ich den Wunsch auch. Selbst wenn ich durch etwaige Gesetze das Recht hätte diese zu verwenden und mir die Meinung des einzelnen am Hintern vorbeigehen KÖNNTE... | Antworten
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