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Klatsch und Tratsch » » Thema: Habe ich das Recht auf Wandlung des Kaufvertrages?
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   drrerpol

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Beiträge: 1652
User seit 22.06.2005
 Geschrieben am 26.08.2014 um 17:14 Uhr   
[ Beitrag wurde zuletzt editiert von drrerpol am 26.08.2014 um 17:53 Uhr ]

Hallo zusammen,

Ich habe folgendes Problem mit einem Einzelhändler, bei dem wir vor knapp zwei Jahren ein Notebook erworben haben. Der Bildschirm des Notebooks flackert sporadisch (dann aber mehrere Minuten lang). Man kann nichts mehr erkennen und ein Arbeiten ist nicht möglich.

Wir haben dem Händler zweimal das Recht zur Nachbesserung gegeben. Einmal wurde ein Softwareupdate gemacht, uns wurde eigene Dummheit unterstellt und wir mussten 25 Eur bezahlen. Das zweite Mal wurde das Motherboard getauscht, nachdem der Fehler wieder aufgetreten ist. Wir bekamen die 25 Eur wieder.

Der Fehler bestand auch nach der zweiten Nachbesserung noch immer. Ich wollte vor zwei Wochen mit einem Videofilm des Flackerns von meinem Recht der Wandlung Gebrauch machen. Der Händler erklärte mir, er möchte das Gerät wieder einschicken. Ich erklärte daraufhin mein Unverständnis darüber und wies das Argument zurück, dass lediglich der Hersteller über eine Wandlung entscheiden kann, da schließlich er (der Einzelhändler) mein Vertragspartner sei.

Eben bekam ich einen Anruf, dass das Notebook repariert zurück sei und ich es abholen könne. Ich wiederholte meine Forderung nach einer Wandlung des Kaufvertrages. Diese wurde mit folgenden Argumenten zurückgewiesen:
- Das SW-Update, das beim ersten Versuch Abhilfe schaffen sollte gilt nicht als Nachbesserungsversuch.
- Da zwischen den Nachbesserungsversuchen mehr als ein Jahr Zeit vergangen war, geht man davon aus, dass der Fehler nicht mehr bestand.

Im Falle einer Wandlung will der Händler ein Nutzungsentgelt. Ich habe auf höchstrichterliche Urteile hingewiesen, in denen entschieden wurde, dass in solchen Fällen kein Nutzungsentgelt verlangt werden dürfe. Diese Urteile sind in den Augen des Einzelhaendlers nicht praktikabel.

Muss ich das Notebook zurücknehmen oder gabe ich ein Recht auf Wandlung des Kaufvertrages? Darf der Händler eine Nutzungsgebühr Verlagen?

Vielen Dank für Euere Einschätzungen,
doc

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   mike_bu

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Beiträge: 5719
User seit 03.09.2006
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 Geschrieben am 26.08.2014 um 17:26 Uhr   
Hallo Doc

ich bin zwar kein Jurist. Allerdings hast du nach meinem Dafürhalten 2 mal den Fehler gerügt. Und man hat 2 Mal versucht, das Notebook zu reparieren (ob das nun per SW Update oder per Mainboardtausch passiert, ist dir wurscht). Ich denke, damit wären zumindest nach allgemeinen Verständnis der Grund für Wandlung oder Minderung gegeben. Allerdings glaube ich schon, dass er eine Nutzungsgebühr erheben kann. Schließlich war das Notebook gebrauchsfähig.

Letzendlich muss du entscheiden, ob es dir wert ist dies einzuklagen. denn darauf läuft es wahrscheinölich raus wenn du auf Wandlung bestehst und der Händler nicht einverstanden ist. Der Aufwand und Ärger ist es meistens aber nicht wert. Und vor Gericht sowie auf hoher See ist man in Gottes Hand.

Vorab kann man ja auch mal versuchen, einen freundlichen Brief durch eine Anwaltskanzlei schreiben lassen. Häufig reicht dies auch bereits als "Meinungsveränderer" für den Händler, da er sieht dass du dich nicht abspeisen lassen willst.

Wünsche dir viel Glück

--
------ mike -------
** carpe diem **

SLK 200 R172
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   SLKoyota

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User seit 17.04.2011
geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 26.08.2014 um 17:28 Uhr   
Zuerst einmal war es aus meiner Sicht falsch, überhaupt die 25 Euro zu löhnen, aber egal. Es ist richtig, dass AUSSCHLIESSLICH der Händler Dein Vertragspartner ist und nicht der Hersteller, lass Dir da nichts einreden. Ein SW-Update gilt dann als Nachbesserungsversuch, wenn Du es selbst nicht hättest durchführen können. Das "Nutzungsentgelt" kannst Du in die Tonne kloppen, aber das verstrichene Jahr zwischen den Nachbesserungsversuchen sehe ich kritisch. Hier wird Dir jedes Gericht klarmachen, dass diese Frist zu lange ist, da Du ja offensichtlich nichts auszusetzen hattest.

--
Für kleine hässliche Autos ist das Leben zu kurz.

Sechs Toyotas (daher SLKoyota) mit über 1 Mio. problemlosen km - E-Klasse (210) meines verstobenen Vaters - und jetzt parallel R172 SLK 200 (05 / 2011)

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   SLK172

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 Geschrieben am 26.08.2014 um 17:52 Uhr   
Nur der Vollstaendigkeit halber: die Wandlung gibt es nicht mehr, sie wurde durch den Ruecktritt vom Kaufvertrag ersetzt.

Gruss

Guido

--
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   drrerpol

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Beiträge: 1652
User seit 22.06.2005
 Geschrieben am 05.09.2014 um 09:37 Uhr   
Vielen Dank für Euere Antworten.

Ich hol das Ding heute ab. Der Hersteller hat lt. Aussage meines Verkäufers eine Rücknahme verweigert, da der Hersteller erst einmal (jetzt dann das zweite Mal) nachgebessert hat.

Ich habe dem Verkäufer erklärt, dass ich sein Verhalten als wenig kundenorientiert empfinde, nachdem er sich wehement weigert, dass Gerät zurückzunehmen.

Ich habe ihn auch gefragt, ob er mir denn jetzt garantieren könne, ob der Fehler nun endgültig beseitigt sei. Da hat er bildlich gesprochend die Backen aufgeblasen. Alle anderen falschen Antworten ("Bla bla bla... Sie haben ein halbes Jahr Garantie auf die Reparatur laberlaber schleim etc. usw.") erspare ich Euch an dieser Stelle.

Ich habe keine Lust mich weiter mit den Damen und Herren zu streiten und lasse es deswegen auch. Dafür hab ich meine Lektion gelernt: Da kauf' ich nix mehr.

doc

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User seit 06.12.2007
 Geschrieben am 05.09.2014 um 10:23 Uhr   


drrerpol schrieb:
Dafür hab ich meine Lektion gelernt: Da kauf' ich nix mehr.


Das ist leider die pragmatisch richtige Schlussfolgerung.

Du hättest Händler bei zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen vom Kaufvertrag zurücktreten können und Zug um Zug vom Händler die Erstattung des Kaufpreises verlangen können. Es ist egal, wie oft der Hersteller nachgebessert hat. Der Händler ist Dein Vertragspartner, nicht der Hersteller. Aber, was wenn der Händler sich stur stellt? Klagen? Sachverständigen einschalten? Erste Instanz verlieren und dann noch in zweite Instanz gehen?

Daher, eine Wut im Bauch ist verständlich, sollte auch so nicht sein, aber ich kann Dir auch keinen befriedigen pragmatischen Weg aufzeigen. Na ja, Du könntest ja pressewirksam, das Notebook mit einem Hammer vor dem Computerladen zertrümmern.....

Gruß
Ralf

--
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 Geschrieben am 05.09.2014 um 22:31 Uhr   
Ein Video von der Aktion drehen, ins Netz stellen und dem Laden einen Link senden.

Mal abwarten was passiert.

Wäre das dann legal ??? Oder wäre hier mit Folgen zu rechnen ???

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