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Klatsch und Tratsch » » Thema: wer kennt sich mit der BG Bau aus ?
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   Frankman01



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 Geschrieben am 31.08.2011 um 15:19 Uhr   
malzeit,

folgendes Szenario, Dachdecker, Einzelunternehmer ohne Mitarbeiter !
Besteht für den Dachdecker die Möglichkeit sich von der BG zu befreien, oder seinen Beitrag mit verminderten Versicherungssummen herabzusetzen ?

Ich habe mir die Augen viereckig gelesen, werde aber nicht wirklich schlauer. Eine Anfrage an die zuständige BG habe gestellt und hoffe auf eine Antwort.

Mir ist bewusst, dass sich viele Berufe die anderen BG`s zugehören, die Möglichkeit der Befreiung haben. Bei der BG Bau scheint es aber Besonderheiten zu geben.

Thanks !

--
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 Geschrieben am 31.08.2011 um 16:02 Uhr   
Versicherung bei der Berufsgenossenschaft

Zwar erhält die Berufsgenossenschaft nach der Gewerbeanmeldung vom Gewerbeamt eine automatische Mitteilung über den neuen Handwerksbetrieb, dennoch kann es für den frischgebackenen selbstständigen Handwerker hilfreich sein, die Berufsgenossenschaft selbst zu kontaktieren.
Hier kann geklärt werden, ob für den gewerblichen Handwerker eine Pflichtversicherung besteht oder sich freiwillig versichert werden kann. Mitarbeiter eines Handwerksbetriebes haben diese Wahl nicht, da für sie eine Mitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft verpflichtend ist.

Falls möglich, dann jedem Fall auf die BG verzichten und privat absichern!


Liebe Grüße

Chris

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   Frankman01



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geprüftes Mitglied
 Geschrieben am 31.08.2011 um 16:47 Uhr   
hallo Chris,

vielen Dank schonmal.

Falls möglich, dann jedem Fall auf die BG verzichten und privat absichern!

Genau das ist ja der Grund der Frage. Kann er sich befreien lassen, oder eben nicht ?

--
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   Wiesel

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 Geschrieben am 01.09.2011 um 10:08 Uhr   
Moin Frank,
ich kenne mich nicht speziell mit der BG Bau aus, aber diese Fälle werden im Grunde alle im SGB VII behandelt.

Du mußt unterscheiden zwischen generell unabdingbarer und strafbewehrter (An-)Meldepflicht gem. § 192 SGB VII und der Frage, ob sich der alleine tätige Unternehmer (Einzelunternehmer, für Gesellschaftsgeschäftsführer gilt etwas anderes!) auf Antrag von der Beitragsleistung befreien lassen darf.

Um dies zu beantworten, müßte ein Blick in die Satzung der BG genügen, dort ist die Frage der Pflichtversicherung stets geregelt. Manchmal kann die Befreiung auch erst gegen Nachweis einer gleichartigen anderen Absicherung erfolgen.

Kommt man zum Ergebnis der Zwangsmitgliedschaft auch für Einzelunternehmer ohne Angestellte (was mir dem Grunde nach systemfremd erscheint), muß man prüfen, ob die Satzung an dieser Stelle rechtskonform ist. Dann dürfte es dazu anhängige oder erstinstanzlich entschiedene Rechtsfälle geben. Auf einen Rechtsstreit zur Klärung von Grundsatzfragen dürfte der Handwerker vermutlich keine Lust haben.

Unabhängig vom Fallausgang wäre dem Klienten natürlich immer eine private (Zusatz-)Absicherung zu empfehlen, aber das machst Du sicher perfekt.

Beste Grüße vom Willy



   

--
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   Frankman01



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User fördert mbslk.de
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 Geschrieben am 01.09.2011 um 12:52 Uhr   
hallo Willy,

einen ganz lieben Dank für Deine Ausführung.

Nach einem Telefonat mit der BG Bau kann ich die Geschichte nun aufklären.

Im Bauhaupt und Baunebengewerbe sieht es wie folgt aus, der Betriebsgründer hat innerhalb einer Woche nach Gewerbeanmeldung die Mitgliedschaft zu beantragen ! Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er sich sicher sein, durch Meldung des Gewerbeamtes an die BG, dass die zuständige BG dies erfährt.

Nun muss man aber zwei Dinge unterscheiden:

Der Betrieb (Firma Meier Pampelmus) MUSS angemeldet sein. Keine Angestellten, keine Beiträge.

Herr Meier Pampelmus KANN sich freiwillig versichern, diese freiwillige Versicherung aber jederzeit OHNE Nachweis einer privaten Vorsorge beenden.

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